Reparatur zu angemessenen Preisen
Ab dem 31. Juli gibt es ein Recht auf Reparatur sowie längere Gewährleistung
- Die neue Reparaturpflicht betrifft z.B. Staubsauger
- Foto: AdobeStock/Impact Photography
- hochgeladen von Stephanie Bargmann
Langlebigere Produkte und verbessertes Gewährleistungsrecht: Ab dem 31. Juli gilt eine neue Reparaturpflicht für Großgeräte, Unterhaltungselektronik und mobile Geräte. Hersteller müssen künftig eine kostenpflichtige Reparatur sowie Ersatzteile anbieten. Auch das Gewährleistungsrecht verändert sich: Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren die Reparatur, verlängert sich die Frist auf drei Jahre.
"Mit dem neuen Recht auf Reparatur haben Produkte die Chance, länger genutzt, statt schneller ersetzt zu werden", sagt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Es verpflichtet Hersteller dazu, die Reparatur von Waschmaschine, Tablet, Staubsauger und Co. außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist anzubieten. Für viele dieser Geräte müssen sie bereits Ersatzteile vorhalten. Künftig wird diese Pflicht u.a. auf Staubsauger und Saugroboter ausgeweitet. Auch bei bestimmten Batterien, Akkus und Datenspeicher soll es einfacher werden, sie auszutauschen.
Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen und muss die Reparaturpreise auf seiner Internetseite veröffentlichen. „Es bleibt jedoch für Verbraucherinnen und Verbraucher schwer einzuschätzen, was als angemessen gilt“, gibt Hagge zu bedenken. "Nach dem neuen Recht dürfen die Reparaturkosten des Herstellers jedenfalls nicht von der Reparatur abschrecken."
Ausweitung des Gewährleistungsrechts
Für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli geschlossen werden, gilt: Wenn ein Defekt oder Mangel innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auftritt und sich Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Zeitraum für die Reparatur entscheiden, wird die Frist dadurch auf drei Jahre verlängert. „Allerdings setzt trotz verlängerter Frist die Beweislastumkehr weiterhin nach einem Jahr ab Kaufdatum ein: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dann beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag“, erklärt Hagge.
Tipp: Händler in die Pflicht nehmen und Kulanzlösung ablehnen
Wichtig zu wissen: In Sachen Gewährleistung steht der Verkäufer in der Pflicht, nicht der Hersteller. „Wir beobachten immer wieder, dass Händler an den Hersteller verweisen oder nur aus Kulanz nachbessern“, erklärt Hagge und rät: „Kundinnen und Kunden sollten das nicht hinnehmen und auf eine Reparatur oder Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung durch den Händler bestehen.“ Denn behebt der Anbieter den Mangel nur aus Kulanz, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht.
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