Landkreis Stade stellt nach etlichen Anfragen klar: Bootseigner dürfen nicht zu ihrem Boot
Bis zu 10.000 Euro Strafe für Vereine: Betretungsverbot für Sportboothäfen

Betreten verboten: Sportboothäfen sind auch für die Bootseigner tabu  (Symbolfoto) | Foto: jd
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jd. Stade. Auch die Segelvereine sowie die Motorboot- und Yachtclubs müssen sich an die allgemeinen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie halten. Darauf weist der Landkreis Stade noch einmal ausdrücklich hin. Die Kreisbehörde hatte im Hinblick auf die beginnende Wassersportsaison vor ein paar Tagen mitgeteilt, dass die Nutzung der Steganlagen der Yacht- und Sportboothäfen untersagt ist. Ebenso verboten ist es, Bootstouristen eine Unterkunft bereitzustellen. Das hatte offenbar zu Unmut und Verwirrung bei zahlreichen Freizeitskippern geführt. Beim Corona-Bürgertelefon gingen etliche Anfragen ein, inwieweit die Corona-Verordnung des Landes tatsächlich auch für Segler und andere Wassersportler gilt. Dazu stellt der Landkreis klar: Sportboothäfen bleiben geschlossen. 

Laut Auskunft des Landkreises gilt für die Anlagen der Bootsvereine Paragraph 1, Absatz 3 der Corona-Verordnung. Demnach sind diese Anlagen öffentlichen und privaten Sportanlagen gleichzusetzen. Und diese müssen bis zum 19. April geschlossen bleiben, sofern die Verordnung nicht noch verlängert wird. Sporthäfen sind demnach für den Publikumsverkehr gesperrt. Damit dürfen Bootseigner und Besucher einen Sportboothafen nicht betreten, um zu einem Sportboot zu gelangen.

Auch das Gelände und die Steganlagen der Wassersportvereine dürfen nicht genutzt werden. Arbeiten an den Booten sowie das Kranen oder Slippen der Boote sind ebenso wie Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen verboten.

Wird gegen das Verbot verstoßen, kann nach dem neuen Corona-Bußgeldkatalog des Landes eine Geldbuße in Höhe von 150 bis 400 Euro verhängt werden. Wenn die Vereine die Nutzung nicht unterbinden, drohen ihnen Geldbußen in Höhe von 3.000 bis 10.000 Euro. Es bleibt weiterhin zulässig, dass Fachfirmen Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an Booten durchführen.  

Diese Regeln gelten nur für die von Vereinen oder kommerziell betriebenen Sportboothäfen. Liegt das Boot an einem privaten Anleger, ist der Zutritt nicht untersagt. Hier sind auch private Arbeiten am eigenen Boot möglich, wenn die allgemeinen Abstandsregeln eingehalten werden.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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