Der WEISSE RING informiert
Die unbefugte Nutzung von Bildern im Internet

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JOBS und KARRIERE

Seid ihr Schülerinnen oder Schüler und steckt noch mitten in der Phase der beruflichen Orientierung? Oder seid ihr bereits mittendrin in eurer Ausbildung? Egal, in welcher Phase ihr euch befindet, eines ist sicher: In Deutschland gibt es über 300 anerkannte Ausbildungsberufe, die nur darauf warten, von euch entdeckt zu werden! Egal, welchen Schulabschluss ihr habt, es gibt garantiert einen passenden Beruf für euch. Eine Ausbildung bietet nicht nur die Möglichkeit, frühzeitig Geld zu verdienen,...

Die wachsende Problematik

Der junge Mann surft gerade auf YouTube, als er plötzlich innehalten muss. Kaum zu fassen – das bin doch ich! Irgendjemand hat sein Bild von seinem Facebook-Account in ein fragwürdiges YouTube-Video eingefügt. Nun besteht die Möglichkeit, dass er Hasskommentare oder andere belästigende Bemerkungen erhält.

Leider ist dies in letzter Zeit keine Seltenheit. Durch die vermehrte Nutzung von Videos als Kommunikationsmittel ist es mittlerweile gang und gäbe, Fotos aus dem Internet zu verwenden, ohne die Zustimmung der Betroffenen einzuholen oder sie überhaupt zu fragen.

Aber müssen die Betroffenen das einfach hinnehmen? Nein, sie haben das Recht auf ihrer Seite und können gegen die unberechtigte Veröffentlichung ihrer Bilder vorgehen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Deutschland

Jeder Mensch in Deutschland ist in solchen Fällen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieses verbietet das unkontrollierte Verbreiten derartiger Fotos. Gemäß § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) ist eine Verbreitung nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Der § 23 des KunstUrhG lässt jedoch in engen Grenzen Ausnahmen zu, nämlich wenn der abgebildete Mensch nur ein unbedeutender Teil einer Versammlung oder Menschenmenge ist. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der abgebildete Mensch eine Person der Zeitgeschichte ist, wie beispielsweise ein in der Öffentlichkeit bekannter Politiker oder Medienstar. Auch hierbei ist jedoch stets eine Abwägung zwischen den Interessen des Verbreitenden und dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person erforderlich.

Selbstverantwortung im Netz: Einwilligung und Veröffentlichung von Personenbildern

Selbst Personenbilder, die sich bereits im Internet befinden, dürfen nicht ohne Einwilligung der Abgebildeten weiterverbreitet werden. Dies gilt auch für Fotos, die die abgebildete Person möglicherweise selbst ins Netz gestellt hat. In diesem Fall hat die Person nur für diese konkrete Veröffentlichung ihre Zustimmung gegeben. Andere Personen können daraus nicht ableiten, dass sie automatisch die Zustimmung zu weiteren Veröffentlichungen erhalten.

Rechtliche Schritte gegen unberechtigte Bildverbreitung

Wenn ein Foto von Ihnen ohne Ihre Einwilligung im Internet verbreitet wurde und keine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG vorliegt, können Sie die verbreitende Person abmahnen. Mit der Abmahnung fordern Sie, dass die verbreitende Person ihr Tun zukünftig unterlässt. Zusätzlich können Sie möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz) geltend machen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, von der Person, die das Bild verbreitet hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen. Durch diese Erklärung wird deutlich gemacht und dokumentiert, dass die Verbreitung der Fotos zukünftig unterbleibt. Lehnt die verbreitende Person die Abgabe der Unterlassungserklärung ab, können Sie im Rahmen eines Eilverfahrens vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, durch die der verbreitenden Person vorläufig untersagt wird, das Bild weiter zu nutzen.

Beweissicherung im digitalen Zeitalter: Screenshots als unerlässliche Dokumentation
Um Ihre Rechte durchzusetzen, ist es unerlässlich, die erforderlichen Beweise durch Screenshots zu sichern. Zusätzliche Angaben, wie zum Beispiel der Zeitpunkt, zu dem Sie erstmals von der Rechtsverletzung erfahren haben, sind ebenfalls notwendig.

Hier erhalten Sie Hilfe

Wenn Sie von einer Straftat betroffen sind und Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WEISSEN RINGS mit Rat und Tat zur Seite!

So erreichen Sie den WEISSEN RING im Landkreis Harburg:
Tel.: 0151 551 647 33
E-Mail: harburg-kreis@mail.weisser-ring.de

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage:
https://harburg-kreis-niedersachsen.weisser-ring.de/

Wenn Sie Interesse an der ehrenamtlichen Hilfe für Opfer von Straftaten haben, unser Team unterstützen möchten und im Landkreis Harburg wohnen, freuen wir uns über Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Leserreporter:

WEISSER RING aus Winsen

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