Keine Flinte für Schäfer Schmücker aus Winsen

Wendelin Schmücke darf nicht zur Verteidigung seiner Schafe auf Wölfe schießen | Foto: Schmücker
  • Wendelin Schmücke darf nicht zur Verteidigung seiner Schafe auf Wölfe schießen
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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat am Dienstag die Klage von Berufsschäfer Wendelin Schmücker (Az.: 3 A 58/21) auf die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber zwölf sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis gegen Wölfe abgewiesen.
Die Klage richtete sich gegen die Stadt Winsen, die entsprechende Anträge des Klägers auf Erteilung der Erlaubnisse abgelehnt hatte. Hintergrund für die Anträge war, dass Wölfe in der Vergangenheit trotz Schutzvorkehrungen wiederholt Schafe aus der Herde des Klägers gerissen hatten. Der Kläger sah durch die Wolfsübergriffe seine Existenzgrundlage gefährdet und wollte in der Lage sein, seine Schafe mithilfe einer Flinte zu verteidigen.
Das Gericht ist der Rechtsauffassung Schmückers nicht gefolgt und hat seine Klage abgewiesen. Begründung: Wendelin Schmücker habe das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nach dem Waffengesetz nicht nachgewiesen. Er gehöre weder zu den privilegierten Nutzergruppen wie Jäger, Sportschützen usw., denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubillige, noch bestehe bei ihm ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse. Schmücker sei zwar in tatsächlicher Hinsicht zuzugeben, dass er durch die Wolfsübergriffe in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Ein Interesse des Klägers, Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen.
Der Wolf steht sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter strengem Schutz. Nach dem Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) unterliegt er zudem einer ganzjährigen Schonzeit, sodass ihm auch von Jägern grundsätzlich nicht nachgestellt werden darf. Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen wollte das Gericht das Interesse eines Weidetierhalters, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf abschießen zu dürfen, nicht anerkennen.
Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Land nach der „Richtlinie Wolf“ verpflichtet habe, den Wolf zu schützen und anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen leiste sowie Präventionsmaßnahmen finanziell unterstütze, erläuterte die Kammer.
Der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag Schmückers, ihm hilfsweise die Benutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger müsse zunächst einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten stellen, hieß es.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wendelin Schmücker kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.
Schmücker und sein Anwalt wollen nach eigenen Angaben eine mögliche Berufung prüfen. Einen neuen Antrag bei der Stadt auf Zulassung von Gummigeschossen, will der Berufsschäfer nicht stellen. "Bereits in der Verhandlung haben die Vertreter der Stadt deutlich gemacht, dass sie auch dieser Sache ablehnend gegenüberstehen", so Schmücker.

Konflikt Weidetiere und Wolf
Redakteur:

Thomas Lipinski aus Winsen

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