Bund der Steuerzahler informiert
Dienstwagen und Elterngeld: Wenn der Firmenwagen zur Kostenfalle wird
- Symbolbild zum Textinhalt: Kostenfalle Dienstwagen in der Elternzeit
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Was im Berufsalltag als Vorteil gilt, kann sich in der Elternzeit ins Gegenteil verkehren
Ein Dienstwagen gilt in vielen Jobs als attraktiver Zusatz zum Gehalt. Rund um die Geburt eines Kindes kann genau dieser Vorteil allerdings unerwartete finanzielle Folgen haben. Denn was viele nicht wissen: Der Firmenwagen kann sich auf die Höhe des Elterngeldes auswirken – allerdings anders, als oft angenommen. „Das Elterngeldrecht folgt eigenen Regeln und löst sich bewusst vom Steuerrecht. Genau daraus entstehen viele Missverständnisse – etwa beim Dienstwagen“, informiert Ralf Thesing vom Bund der Steuerzahler. Er rät Betroffenen, in Erwägung zu ziehen, den Dienstwagen für die Dauer der Elternzeit abzugeben oder die private Nutzung vertraglich auszuschließen.
Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt. Maßgeblich ist dabei das steuerpflichtige Einkommen – jedoch mit wichtigen Einschränkungen. Die private Nutzung eines Dienstwagens wird steuerlich als sogenannter geldwerter Vorteil erfasst, etwa über die Ein-Prozent-Regelung. Dieser erhöht das steuerliche Bruttoeinkommen.
In der Praxis bedeutet das: Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens gilt lohnsteuerlich als laufender Arbeitslohn und ist damit grundsätzlich auch beim Elterngeld zu berücksichtigen. Er erhöht im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen.
Nach Geburt des Kindes kann Dienstwagen das Elterngeld schmälern
Während des Elterngeldbezugs prüft die Elterngeldstelle, ob weiterhin Einkommen erzielt wird. Und hier kann der Firmenwagen zum Problem werden: Besteht weiterhin die Möglichkeit zur privaten Nutzung, wird der geldwerte Vorteil als laufendes Einkommen gewertet – selbst dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich kaum oder gar nicht genutzt wird. „Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Nutzungsmöglichkeit. Allein das Nutzungsrecht kann bereits als Einkommen gewertet werden“, so Ralf Thesing vom Bund der Steuerzahler.
Die Folge: Das Elterngeld kann sich bei privater Nutzung des Dienstwagens während der Bezugszeit spürbar reduzieren. Besonders betroffen sind Eltern, die vollständig in Elternzeit gehen, den Dienstwagen aber behalten. Auch bei einer Teilzeittätigkeit verstärkt der geldwerte Vorteil die Anrechnung und kann zu weiteren Kürzungen führen.
Für Betroffene ist daher eine frühzeitige Planung entscheidend. „Eine häufig empfohlene Lösung besteht darin, den Dienstwagen für die Dauer der Elternzeit vollständig abzugeben oder zumindest die private Nutzung des Dienstwagens vertraglich auszuschließen“, rät Ralf Thesing. Nur so lässt sich vermeiden, dass der geldwerte Vorteil weiterhin als Einkommen berücksichtigt wird.
Der Dienstwagen zeigt damit exemplarisch, wie komplex die Wechselwirkungen zwischen Steuerrecht und Sozialleistungen sind. Was im Berufsalltag als Vorteil gilt, kann sich in der Elternzeit schnell ins Gegenteil verkehren. Umso wichtiger ist es, die eigenen Ansprüche genau zu prüfen und Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig zu nutzen.
(Bund der Steuerzahler / jvp)
Redakteur:Julia Paepcke aus Buchholz |
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