Verschärfter Shutdown: Kontaktbeschränkung auf fünf Personen / Maskenpflicht wird ausgeweitet
Weihnachten wird dieses Jahr im engsten Kreis gefeiert

Statt Weihnachten wie früher mit der ganzen Familie zu feiern, soll das Fest in diesem Jahr Corona-bedingt nur im engsten Familienkreis begangen werden  | Foto: deagreez/Fotolia
  • Statt Weihnachten wie früher mit der ganzen Familie zu feiern, soll das Fest in diesem Jahr Corona-bedingt nur im engsten Familienkreis begangen werden
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(as). Der Shutdown wird verlängert: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben am Mittwoch einschneidende und befristete Maßnahmen für den November und die kommende Adventszeit beschlossen, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Weiterhin gilt: Jeden nicht notwendigen Kontakt vermeiden und möglichst zu Hause bleiben. Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison, sind zu vermeiden.

Zudem müssen dort, wo Begegnungen stattfinden, die AHA+AL-Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) eingehalten werden.

Bis vorerst 20. Dezember sollen die neuen Maßnahmen gelten:

Shutdown in Teilen
Kneipen, Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen.

In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern soll sich höchstens eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Sind Geschäfte größer als 800 Quadratmeter, darf auf die zusätzliche Fläche höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche kommen.

Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken, ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre.

Maskenpflicht
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Orte mit viel Publikumsverkehr.

Auch in Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann.

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Weihnachten

[/b]Vom 23. Dezember bis spätestens 1. Januar werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte erweitert: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal zehn Personen insgesamt, ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre. 

Die Bürger sind aufgerufen, wo immer möglich, vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern fünf bis sieben Tage die Kontakte auf das Notwendigste zu reduzieren.

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Silvester

[/b]Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. Zudem wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden.

Homeoffice
Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

Schulen und Kitas
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bleiben geöffnet. In den Schulen sollen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Positiv getestete Schüler und ihre Klassenkameraden sollen sofort in eine fünftägige Quarantäne. Zudem gilt, abhängig von den regionalen Corona-Zahlen, ab der 7. Klasse eine Maskenpflicht im Unterricht. Die Weihnachtferien wurden zwei Tage verlängert und beginnen bereits am 21. Dezember. 

Wirtschaft
Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen und Einrichtungen sowie diejenigen Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, wird fortgeführt.

Quarantäne
Ab dem 1. Dezember soll die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen – unter der Bedingung eines negativen Testergebnisses (Antigen-Schnelltest) – von 14 auf zehn Tage verkürzt werden.

Redakteur:

Anke Settekorn aus Jesteburg

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