Kein Mangel der Mietsache
BGH-Urteil: Keine pauschale Regelung bei vorübergehender Geschäftsschließung
Gewerbemieter, die ihr Geschäft im Zuge des Corona-Lockdown vorübergehend schließen mussten, haben kein Recht auf eine Mietminderung, da die Schließung nicht zu einem Mangel der Mietsache führt. Dem Mieter kann in diesen Fällen aber grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wobei der Anpassungsumfang aber im Einzelfall zu prüfen ist. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in seinem Urteil verkündet....